Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1986Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 25Artikel eins, Paragraph 25
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 25. (1) Auf das Verfahren der Personalkommission sind die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 7, 13 bis 16 sowie 18 bis 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 25, (1) Auf das Verfahren der Personalkommission sind die Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz eins, 7, 13 bis 16 sowie 18 bis 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Sitzungen der Personalkommission sind von deren Vorsitzendem einzuberufen und vorzubereiten.
(3)Absatz 3,Zur Beschlußfähigkeit der Personalkommission ist die Anwesenheit sämtlicher vier Mitglieder erforderlich.
(4)Absatz 4,Die Personalkommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5)Absatz 5,Bei der Abstimmung haben als erstes das von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte entsendete Mitglied, sodann das von der Gewerkschaft entsendete Mitglied, zuletzt der Vorsitzende seine Stimme abzugeben.
(6)Absatz 6,Die Personalkommission hat ihren Vorschlag innerhalb eines Monats nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem Bundesminister für Justiz zu erstatten. Jedes Kommissionsmitglied, das bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben ist, kann verlangen, daß auch seine Meinung samt Begründung im Vorschlag festgehalten werde.
(7)Absatz 7,Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so hat die Personalkommission das Recht, in seinen Standesausweis (Personalakt) sowie in die ihn betreffenden Leistungsfeststellungen und Dienstbeschreibungen Einsicht zu nehmen.
Anmerkung
s. auch §§ 34 bis 38 DV-StAG, BGBl. Nr. 338/1986.
Dokumentnummer
NOR12011481
Alte Dokumentnummer
N1198610497N